Das erste Hochschulstudium ist
in aller Regel förderungsfähig.
- Ein Master-Studium kann zumeist gefördert werden, wenn zuvor ein Bachelorstudium erfolgreich absolviert wurde.
- Die Förderung beginnt ab dem Monat der Antragstellung, frühestens ab dem Beginn des Studiums.
- Der aktuelle Förderungshöchstsatz liegt bei 934,00 Euro pro Monat (bei eigener Wohnung & eigener studentischer Krankenversicherung).
- Der konkrete Förderungsanspruch ist abhängig vom eigenen Einkommen und Vermögen des Studierenden selbst und vom Einkommen seiner Eltern. Beispielhafte Modellrechnungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung finden Sie hier.
- Eigenes Einkommen bis zu durchschnittlich 520,00 Euro pro Monat wird nicht angerechnet
- Elternunabhängige Förderung gibt es u.a. bei Studienbeginn nach dem 30. Lebensjahr oder bei mindestens fünfjähriger Erwerbstätigkeit nach dem 18. Lebensjahr.
- Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit des jeweils belegten Studienganges.
- Ein Leistungsnachweis muss zu Beginn des 5. Fachsemesters erbracht werden.
- Förderung nach Ende der Regelstudienzeit kann ausnahmsweise gewährt werden (z.B. bei Erkrankung, Kindererziehung oder Gremientätigkeit).
- Auslandssemester können auf gesonderten Antrag gefördert werden.
- Studierenden-BAföG besteht im Normalfall zur Hälfte aus Zuschuss (geschenkt) und zur Hälfte aus zinslosem Staatsdarlehen (zurückzuzahlen).
- Die zurückzuzahlende Darlehenssumme ist auf maximal 10.010,00 Euro begrenzt.
- Die Rückzahlung beginnt frühestens 5 Jahre nach dem Ende der Regelstudienzeit, eine freiwillige vorzeitige Rückzahlung ist jederzeit möglich.
- Die Höhe der Rückzahlungsraten beträgt mindestens 390,00 Euro pro Quartal.
- Darlehensteilerlasse oder Freistellungen von der Rückzahlungsverpflichtung für Geringverdiener sind auf Antrag möglich.