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Änderungsmitteilungen
Sämtliche Änderungen in den Verhältnissen, die Auswirkungen auf die Höhe einmal bewilligter Ausbildungsförderung haben können, müssen unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) mitgeteilt werden. Kommt es infolge unterlassener Änderungsmitteilung zu einer Überzahlung, besteht stets die Gefahr, dass dieses Versäumnis als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet wird (was auch für die Eltern gilt!). Käme es stattdessen zu einer BAföG-Erhöhung, kann eine Änderung grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn die Änderung schriftlich mitgeteilt wird. Nachzahlungen gibt es im Falle der Mitteilung dann auch nur bis zu drei Monate rückwirkend ab dem Mitteilungszeitpunkt.
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Aktualisierungsantrag
Der konkrete monatliche Förderungsbetrag wird zunächst unter Berücksichtigung des Einkommens der Eltern bzw. des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes berechnet (sogenanntes Basisjahr). So ist etwa im Falle der Antragstellung für das Sommersemester 2019 das Einkommen der Eltern / des Ehepartners / des Lebenspartners aus 2017 maßgebend. Sollten sich die Einkommensverhältnisse jedoch zum Beispiel durch Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Verrentung zwischenzeitlich deutlich verändert haben, so gibt es die Möglichkeit, einen Aktualisierungsantrag zu stellen. Hierdurch kann dann auf die tatsächlichen, aktuellen Einkommensverhältnisse während des Bewilligungszeitraumes abgestellt werden.
Aber Vorsicht: Ein Aktualisierungsantrag kann nur bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes gestellt werden und ein nachträgliches Wiederabstellen auf das Basisjahr ist ausgeschlossen. Im Übrigen wird Ausbildungsförderung auf einen Aktualisierungsantrag hin immer unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet, d.h. sobald das Einkommen innerhalb des Bewilligungszeitraumes endgültig festgestellt werden kann, wird die BAföG-Bewilligung überprüft und eventuelle Überzahlungen werden von dem Auszubildenden zurückgefordert!
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Altersgrenze
Ausbildungsförderung kann für ein Bachelorstudium oder Masterstudium im Regelfall nur geleistet werden, wenn dieses vor Vollendung des 45. Lebensjahres begonnen wird.
Allerdings gibt es hierzu auch Ausnahmefälle, bei deren Vorliegen BAföG für Studienbeginner trotz Vollendung des 45. Lebensjahres unter anderem dann geleistet werden kann, wenn:
- Abitur oder Fachhochschulreife wurden auf dem zweiten Bildungsweg (Fachoberschule nach Berufsabschluss, Abendschule, Kolleg) erworben und das Studium im Anschluss daran sofort begonnen.
- Bis zum Zeitpunkt des Studienbeginns wurden ein oder mehrere eigene Kinder unter 14 Jahren erzogen (D.h. Erziehungszeiten werden nur bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des jeweiligen Kindes berücksichtigt).
- Ein früherer Studienbeginn war bislang aufgrund einer Behinderung oder schwerwiegenden Erkrankung nicht möglich.
- Aufgrund der besonderen beruflichen Qualifikation erfolgte die Zulassung zur Hochschule im konkreten Einzelfall auch ohne Abitur / Fachhochschulreife.
- Wenn während eines Bachelorstudiums die Altersgrenze überschritten wurde, sofern das Masterstudium unmittelbar im Anschluss aufgenommen wird.
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Arbeitslosengeld II
Grundsätzlich bedingt alleine die Förderungsfähigkeit eines Hochschulstudiums nach dem BAföG (unabhängig davon, ob der Höhe nach tatsächlich ein Anspruch besteht) einen Ausschluss von den Leistungen des Zweiten Sozialgesetzbuches (Hartz IV). Ausgenommen von diesem Leistungsausschluss sind lediglich:
- Aufstockende Zahlungen in den Fällen, in welchen die Studierenden bei ihren Eltern wohnen und grundsätzlich BAföG-berechtigt sind bzw. wären,
- Mehrbedarfe wegen Schwangerschaft, Alleinerziehung, kostenaufwendiger Ernährung aus medizinischen Gründen, oder unabweisbarem besonderem Bedarf,
- Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt.
Ein Student hat jedoch einen (vollen) Anspruch auf Arbeitslosengeld II, wenn und solange er von der Hochschule beurlaubt ist, wobei der Grund der Beurlaubung unerheblich ist. Allerdings darf er dann auch keinesfalls Studien- und/oder Prüfungsleistungen während des Urlaubssemesters erbringen, selbst wenn Hochschulgesetz und Einschreibeordnung der Hochschule dies ermöglichen würden (in NRW z.B. bei Beurlaubungen wegen Kindererziehung erlaubt).
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Auslands-BAföG
Ausbildungsförderung kann auch für ein Studium im Ausland geleistet werden. Ein vollständig im Ausland betriebenes Studium ist jedoch nur förderungsfähig wenn es in einem Mitgliedsstaat der EU oder in der Schweiz durchgeführt wird. Im Übrigen bleiben Auslandssemester im Rahmen eines im Inland betriebenen Studiums nach Rückkehr an die inländische Hochschule im Umfang bis zu einem Jahr bei der Inlandsförderung unberücksichtigt, d.h. die Dauer der Inlandsförderung verlängert sich entsprechend.
Auslands-BAföG für ein komplettes Auslandsstudium oder für einzelne Auslandssemester muss bei speziell zuständigen BAföG-Ämtern beantragt werden. Die Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Zielstaat, in dem das Auslandsstudium durchgeführt werden soll. Eine komplette, nach Staaten sortierte Übersicht über die Zuständigkeiten findet sich hier:
https://www.bafög.de/de/ausland—studium-schulische-ausbildung-praktika-441.php
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Ausländer-BAföG
Ausländische Studierende können in aller Regel jedenfalls dann von ihrer persönlichen Förderungsfähigkeit vor dem Hintergrund der Staatsangehörigkeit ausgehen, wenn es sich bei ihnen um Bildungsinländer handelt, d.h. wenn die Hochschulzugangsberechtigung zuvor schon im deutschen Schulsystem erworben wurde.
In jedem Einzelfall hängt die persönliche Förderungsfähigkeit aber insbesondere von dem erteilten Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz, sowie von sonstigen Umständen ab, die an dieser Stelle unmöglich aufgeführt und nur ansatzweise verständlich erläutert werden können. Ausländischen Studierenden kann daher nur dringend angeraten werden, vor der Beantragung von BAföG in eine unserer Sprechstunden zu kommen und sich persönlich auf den konkreten Einzelfall bezogen beraten zu lassen.
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BAföG-Rechner (online)
Jeder Studierende möchte gerne wissen, ob sich in seinem Falle ein Antrag auf BAföG und der damit verbundene Aufwand überhaupt lohnt. Dementsprechend groß und unübersichtlich ist das Angebot an mehr oder weniger seriösen BAföG-Rechnern im Internet. Grundsätzlich kann man hierzu sagen, dass sämtliche dieser Angebote allenfalls unverbindlich eine grobe Richtung bzw. Tendenz ermitteln, nicht aber einen Anspruch auf Heller und Pfennig berechnen können. Insbesondere können von diesen Rechnern natürlich nicht alle denkbaren Sonderfälle berücksichtigt werden.
Wer aber auf eine solche unverbindliche Ermittlung der Erfolgswahrscheinlichkeiten nicht gänzlich verzichten will, kann es z.B. mit den folgenden Online-Rechnern versuchen:
http://www.bafoeg-rechner.de/Rechner/
https://www.studentenwerk-goettingen.de/studienfinanzierung/bafoeg-rechner-2021
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Bedarfssätze
Unter dem Bedarfssatz versteht man den Geldbetrag, den ein Studierender nach Einschätzung des Gesetzgebers monatlich benötigt, um sich und sein Studium zu finanzieren. Der gesetzliche Bedarfssatz stellt also den maximal erreichbaren Höchstbetrag dar, der durch die Anrechnung des eigenen Einkommens und / oder Vermögens bzw. des Einkommens der Eltern / des Ehepartners / des Lebenspartners ggf. nicht oder nur teilweise erreicht wird. Die derzeit (seit dem 1. August 2022) geltenden Bedarfssätze stellen sich wie folgt dar:
- Grundbedarf (für alle Studierenden gleich): 452,00 €
- Unterkunftsbedarf bei Wohnung bei den Eltern: 59,00 €
- Unterkunftsbedarf bei auswärtiger / eigener Wohnung: 360,00 €
- Krankenversicherungszuschlag bei
a) studentischer Versicherungspflicht: 94,00 €
b) freiwilliger Mitgliedschaft: bis zu 168,00 € - Pflegeversicherungszuschlag bei
a) studentischer Versicherungspflicht: 28,00 €
b) freiwilliger Mitgliedschaft: bis zu 38,00 € - Kinderbetreuungszuschlag für eigene Kinder unter 14 Jahren: 160,00 € pro Kind
Dem Falle eines selbst kranken- und pflegeversicherungspflichtigen Studenten, der nicht bei seinen Eltern wohnt, wäre somit ein Bedarfssatz von insgesamt 934,00 € zugrunde zu legen.
Achtung: Ein Student wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht, d.h. er bekommt selbst dann keinen erhöhten Unterkunftsbedarf, wenn er eine Mietwohnung der Eltern bezogen hat und auch tatsächlich Miete an die Eltern abdrücken muss.
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Beratung
Die konkrete BAföG-Berechnung für jeden Einzelfall ist komplex und teilweise auch kompliziert. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von (Sonder-)Regelungen, die in einer Zusammenfassung wie dieser nicht darstellbar sind. Daher ist eine fundierte persönliche Beratung umso wichtiger. Gerade durch das persönliche Gespräch können Missverständnisse vermieden, langwierige Schriftwechsel erspart und die Gefahr Ausbildungsförderung zu verschenken minimiert werden. Insofern freuen wir uns auf
ein persönliches Gespräch oder Telefonat zu unseren Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag
08:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:00 UhrFreitag
08:30 – 13:00 UhrDa nicht alle Beschäftigten bei uns in Vollzeit arbeiten, ist eine Erreichbarkeit nicht in allen Fällen während der gesamten Öffnungszeiten gegeben.
Wer Dein/e persönliche/r Ansprechpartner/in ist, hängt von den Anfangsbuchstaben Deines Familiennamens ab. Eine Einzelübersicht findest Du unter Kontakt. Hier finden sich auch die jeweiligen Telefonnummern der einzelnen Fallmanager/innen sowie Angaben zu deren Erreichbarkeit, wenn es sich um eine Teilzeitstelle handelt.
Bitte beachte aber, dass aus sozialdatenschutzrechtlichen Gründen am Telefon nur sehr allgemeine Auskünfte, nicht aber konkrete fallbezogene Informationen zu Deinem Antragsverfahren gegeben werden können. Gleiches gilt für Emailanfragen jeder Art, die aus den gleichen Gründen nur sehr allgemein beantwortet werden können.
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Bewilligung
BAföG wird in aller Regel für ein Jahr, d.h. also zwei Semester oder 12 Monate bewilligt. Sollte im Einzelfall ein kürzerer oder längerer Bewilligungszeitraum (maximal 15 Monate) festgesetzt werden, so gibt es hierfür stets rechtliche oder verwaltungstechnische Gründe wie z.B. den Ablauf der Regelstudienzeit, den Vorlagezeitpunkt für einen Leistungsnachweis oder schlicht das Datum der Antragstellung.
Über die Bewilligung oder auch Ablehnung ergeht dann in jedem Falle ein zumeist maschineller Bescheid, der auch die Berechnungsgrundlagen zu dem ggf. festgesetzten BAföG-Anspruch enthält. Etwaige Förderungsbeträge werden daraufhin monatlich im Voraus überwiesen.
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Darlehensrückzahlung
BAföG für Studierende wird im Normalfall je zur Hälfte als Zuschuss (geschenkt) und als zinsloses Staatsdarlehen gezahlt. Die Hälfte der Gesamtsumme, die Du während des Studiums bekommen hast, muss also zurückgezahlt werden. Alle Studierenden die nach dem 28. Februar 2001 begonnen haben, müssen jedoch nur maximal 10.000,00 € der angefallenen Darlehenssumme zurückzahlen, wobei alle Darlehensbeträge aus einem Bachelor- und einem anschließenden Masterstudium zusammengerechnet werden.
Für Studierende, die erstmals nach dem 31. Juli 2019 Ausbildungsförderung erhalten haben, liegt die aktuelle Deckelungsgrenze bei 77 Monatsraten á 130,00 €, also bei insgesamt 10.010,00 €.
Die erste Rückzahlungsrate wird spätestens fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer des jeweiligen Studienganges fällig. Etwa ein halbes Jahr vorher sollte Dich ein Bescheid des für die Rückzahlung des Staatsdarlehensanteils zuständigen Bundesverwaltungsamtes erreichen, mit dem die Höhe der angefallenen Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden.
Die monatlichen Rückzahlungsraten betragen mindestens 130,00 € und sind für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten. Sofern das Monatseinkommen des zur Rückzahlung Verpflichteten jedoch 1.301,99 € nicht übersteigt, kann eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung beantragt werden. Diese Freistellungsgrenze erhöht sich für den Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner um 630,00 € und für jedes eigene Kind um weitere 570,00 €.
Weitere Informationen zum Thema Rückzahlung des BAföG-Darlehensteils findest Du hier:
https://www.bafög.de/de/darlehensrueckzahlung-383.php
https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Schule-Ausbildung-Studium/BAfoeG/bafoeg_node.html
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Darlehensteilerlass
Ein erheblicher Teil der (Staats-)Darlehensschuld kann erlassen werden, wenn der komplette Betrag vorzeitig zurückgezahlt wird. Du sparst je nach Höhe der gesamten Darlehensschuld zwischen 5,0 % und 38,0 %.
Achtung: Jeder Darlehensteilerlass muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Feststellungsbescheides schriftlich beim Bundesverwaltungsamt beantragt werden!
Sorry: Die früher einmal vorhandenen Erlassmöglichkeiten wegen guter Noten oder schnellem Studieren galten nur für Studierende, die ihr Studium bis zum 31.12.2012 abgeschlossen haben. Danach sind diese Erlassmöglichkeiten leider ersatzlos entfallen.
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Datenabgleich
Es dürfte absolut selbstverständlich sein, dass im Rahmen der Beantragung von BAföG sämtliche Angaben – so auch diejenigen zum eigenen Vermögen des Antragstellers – stets die tatsächlichen Gegebenheiten widerspiegeln und vollends der Wahrheit entsprechen müssen, auch und gerade wenn dies zu einer anspruchsmindernden Vermögensanrechnung führt. Um die Schwarzen Schafe unter den BAföG-Beziehern ausfindig zu machen, die es mit der Wahrheit nicht ganz so genau nehmen, wurde daher eine Kontrollmöglichkeit für das Vorhandensein von Kapitalvermögen über das Bundeszentralamt für Steuern eröffnet, wo mittels sogenanntem Datenabgleich die aus dem Kapitalvermögen erwirtschafteten Zinseinkünfte überprüft werden können. Wann immer sich infolge dieser Zinseinkünfte im Nachhinein herausstellt, dass doch mehr als das erklärte Vermögen vorhanden war (oder dass es verschoben wurde), kommt es für den unberechtigterweise Geförderten zwangsläufig zu unschönen Rechtsfolgen, die von der BAföG-Rückforderung über Bußgelder bis zur Verhängung von Vorstrafen reichen können.
Es kann also jedem Antragsteller nur dringend dazu geraten werden, die Fragen zu seinen Vermögensverhältnissen erschöpfend und gewissenhaft zu beantworten.
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Einkommen (Studierende/r)
Neben dem BAföG-Bezug können exakt 520,92 € monatlich dazuverdient werden, ohne dass es zu nachteiligen Auswirkungen auf den Förderungsanspruch kommen würde (Anrechnung). Dieser etwas krumme Betrag errechnet sich anhand der Vorschriften zur Einkommensanrechnung wie folgt:
Freibetrag für Studierende: 330,00 €
Zzgl. 21,6 % Sozialpauschale = 90,92 € (330,00 € / 78,4 * 21,6)
Zzgl. Werbungskostenpauschale = 100,00 € (1.200,00 € / 12)
Maximaler monatlicher Hinzuverdienst: 520,92 €Abhängig von der Dauer des festgelegten Bewilligungszeitraumes (BWZ) kann also ein entsprechendes Vielfaches dieses Monatsbetrages hinzuverdient werden. Im Falle eines klassischen BWZ über 2 Semester bzw. 12 Monate können also maximal 6.251,04 € hinzuverdient werden, ohne dass eine Anrechnung erfolgt.
Da bei Studierenden stets das Gesamteinkommen im BWZ durch dessen Monate geteilt wird, könnte der Maximalbetrag von 6.251,04 € aus dem vorgenannten Beispiel somit durchaus „nur“ in den Semesterferien verdient werden (z.B. 2 Monate mit 3.125,52 € Einkommen), ohne dass der Einkommensfreibetrag überschritten würde.
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Einkommen (Ehegatte/Lebenspartner/Eltern)
Sowohl das Einkommen des Ehepartners bzw. eingetragenen Lebenspartners als auch das der Eltern von Studierenden wird bei der Berechnung von Ausbildungsförderung berücksichtigt. Zu Grunde gelegt werden die Werte aus dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes (Basisjahr). Einer BAföG-Berechnung im Jahre 2019 wird also das Einkommen aus dem Basisjahr 2017 zugrunde gelegt.
Von den jeweiligen Bruttoeinnahmen werden zunächst die sogenannten Sozialpauschalen abgezogen. Hierin enthalten sind alle Kosten für die soziale Absicherung (unabhängig davon, ob gesetzlich oder privat), die ausschließlich pauschal nach Berufsgruppen (z.B. rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, Beamte, Selbständige, Rentner, etc.) berechnet werden. Im Anschluss daran erfolgt der Abzug von Einkommens‑, Kirchen- und ggf. Gewerbesteuern und die Berücksichtigung evtl. geleisteter Riesterrentenbeiträge. Das so bereinigte Nettoeinkommen bildet dann die Grundlage für die weiteren Berechnungen vor Abzug der weiteren Freibeträge (siehe dort).
Wichtig: BAföG ist nicht gleich Einkommenssteuerrecht! Insbesondere werden der Einkommensberechnung nur positive Einkünfte zugrunde gelegt, d. h. ein Verlustausgleich zwischen mehreren Einkunftsarten oder mit dem zusammenveranlagten Ehegatten / Lebenspartner wird nicht durchgeführt. Sollte beispielsweise im Falle zusammenveranlagter Eltern der Vater der/des Studierenden positive Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Verluste aus Gewerbebetrieb haben und die Mutter Verluste aus Vermietung und Verpachtung, so würde bei der Einkommensberechnung nach BAföG ausschließlich der volle Betrag der positiven Einkünfte des Vaters aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt und keiner der übrigen Verluste abgezogen.
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Elternunabhängige Förderung
Elternunabhängiges BAföG bekommen Studierende, wenn
- sie das Studium nach Vollendung des 30. Lebensjahres beginnen (und gleichzeitig ein Ausnahmefall von der Altersgrenze vorliegt (siehe dort).
- sie nach einer zumindest dreijährigen Lehre mindestens weitere drei Jahre lang erwerbstätig waren und sich aus dieser Erwerbstätigkeit selbst unterhalten konnten. War die Lehre kürzer als drei Jahre, so muss die Erwerbstätigkeit entsprechend länger gewesen sein. In der Summe müssen also mindestens 72 Monate nachgewiesen werden.
- sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres insgesamt mindestens fünf Jahre lang erwerbstätig waren und sich aus dieser Erwerbstätigkeit selbst unterhalten konnten.
Hinweis: Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch Zeiten des Wehr‑, Zivil- oder Ersatzdienstes sowie der Haushaltsführung bei gleichzeitiger Pflege und Erziehung zumindest eines Kindes unter 14 Jahren. Im Falle der Berufstätigkeit kann es sich auch um mehrere unterschiedliche Tätigkeiten gehandelt haben. Es müssen keine sozialversicherungspflichtigen oder Vollzeitbeschäftigungen sein. Entscheidend ist hier vielmehr, dass der durchschnittliche Bruttomonatslohn mindestens 974,40 € beträgt (= Bedarf eines nicht selbst Krankenversicherten Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, zzgl. 20 Prozent).
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Fachrichtungswechsel
Nach einem Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch kann BAföG für eine andere Ausbildung grundsätzlich nur dann geleistet werden, wenn für den Fachrichtungswechsel / Studienabbruch ein wichtiger oder unabweisbarer Grund vorlag. Als wichtige Gründe gelten insbesondere mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung für das Studium oder ein Neigungswandel schwerwiegender und grundsätzlicher Art. Ein unabweisbarer Grund kommt demgegenüber nur in Betracht, wenn er so schwerwiegend ist, dass eine Wahl zwischen der Fortführung des bisherigen Studiums und dessen Abbruch bzw. einem Fachrichtungswechsel nicht mehr besteht (z.B. Sportstudent mit als Unfallfolge eintretender Behinderung).
Achtung: Ein wichtiger Grund kann längstenfalls bis zum Ende des dritten Fachsemesters (also noch vor Beginn des vierten) anerkannt werden. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch bis zum Ende des zweiten Fachsemesters (also noch vor Beginn des dritten) wird das Vorliegen eines wichtigen Grundes jedoch in der Regel vermutet und muss nur angezeigt nicht aber gesondert begründet werden.
Darüber hinaus ist im Masterstudium eine Weiterförderung nach Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch aus „lediglich“ wichtigem Grund ausgeschlossen. Insofern solltest Du sich auf jeden Fall (egal ob Du dich in einem Bachelor- oder Masterstudiengang befindest) vor einem Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch von Deinem Sachbearbeiter beraten lassen, um nicht leichtfertig Deinen gesamten Förderungsanspruch zu riskieren!
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Förderungshöchstdauer / Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus
Die Förderungshöchstdauer entspricht stets der Regelstudienzeit des jeweiligen Studienganges und beträgt an der Universität Siegen durchweg 6 Semester für einen (Vollzeit-)Bachelor-studiengang und 4 Semester für einen (Vollzeit-)Masterstudiengang. Da die einzelnen Regelstudienzeiten in den jeweiligen Prüfungsordnungen der Hochschule festgelegt sind, hat das Amt für Ausbildungsförderung somit auch keinerlei Einfluss auf die Bemessung der Förderungshöchstdauer.
Weitere Ausbildungsförderung nach dem Ablauf der Förderungshöchstdauer gibt es dann nur in Ausnahmefällen und unter ganz bestimmten (im BAföG enumerativ aufgezählten) Bedingungen:
1. Schwangerschaft und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
a – nach einer Schwangerschaft: 1 Semester
b – bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres pro Lebensjahr: 1 Semester
c – für das 6. und 7. Lebensjahr: 1 Semester
d – für das 8. bis 10. Lebensjahr: 1 Semester
e – für das 11. bis 14. Lebensjahr: 1 Semester
2. Behinderung
Einzelfallentscheidung
3. Gremientätigkeit (z.B. in Fachschaft, StuPa oder AStA)
Einzelfallentscheidung
4. Krankheit (als häufigster Fall eines „schwerwiegenden Grundes“)
Einzelfallentscheidung
5. In häuslicher Umgebung durchgeführte Pflege eines nahen Angehörigen, der mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist
Einzelfallentscheidung
Vorsicht: Selbst wenn einer der vorgenannten Gründe nachweislich vorliegt (z.B. eine ärztlich attestierte Erkrankung), so muss dieser zudem ursächlich für die festzustellende Studienverzögerung sein und letztere darf wiederum für die/den Studierende/n nicht auf zumutbare Weise abzuwenden sein.
Das heißt, wenn etwa die krankheitsbedingten Einschränkungen so erheblich sind, dass ein ordentliches Studieren (voller Einsatz der Arbeitskraft) über einen längeren Zeitraum nicht mehr möglich und zumutbar ist, dann muss sich die/der Studierende ggf. rückwirkend beurlauben lassen. Ist zwar eine Krankheit nachgewiesen, im Einzelfall ergibt sich aber, dass die/der Studierende während der Erkrankung gerade nicht von den ihm fehlenden Prüfungen zurückgetreten sondern durchgefallen ist, dann muss er sich an seiner Einschätzung prüfungstauglich zu sein festhalten lassen und seine Erkrankung kann nicht als ursächlich für die Studienverzögerung betrachtet werden.
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Freibeträge (Studierende/r)
Sowohl für das eigene Einkommen als auch für das Vermögen der Studierenden gibt es im BAföG bestimmte Freibeträge, die von einer Anrechnung auf den Bedarfssatz ausgenommen sind und damit von den im jeweiligen Antrag angegebenen Einkommens- bzw. Vermögenswerten abgezogen werden:
Beim Vermögen sind dies bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 15.000,00 € und nach Vollendung des 30. Lebensjahres 45.000,00 €. Ist die/der Studierende verheiratet oder lebt in eingetragener Lebenspartnerschaft, so erhöht sich der Betrag um weitere 2.300,00 €. Für jedes eigene Kind der/des Studierenden kommen schließlich noch einmal je 2.300,00 € hinzu.
Von dem Einkommen bleibt ein monatlicher Betrag von 330,00 € frei, was einem Brutto-Monatseinkommen der/des Studierenden von 520,92 € entspricht (siehe dort). Hinzu kommen monatlich weitere nettobereinigte 805,00 € für den Ehegatten oder Lebenspartner und 730,00 € für jedes eigene Kind.
Wichtig: Die genannten Einkommens-Freibeträge gelten nicht für eine von der/dem Studierenden bezogene Ausbildungsvergütung (z.B. Praktikumsvergütungen aus Pflichtpraktika). Diese wird nach Abzug der Werbungskostenpauschale, der Sozialpauschale und ggf. der pauschal berechneten Einkommenssteuern (16% der Einkünfte über 998,00 € pro Monat) voll angerechnet.
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Freibeträge (Ehegatte/Lebenspartner/Eltern)
Die Freibeträge von dem Einkommen des Ehepartners bzw. eingetragenen Lebenspartners und der Eltern setzen sich aus Grundfreibeträgen, Freibeträgen für andere Unterhaltsberechtigte und weiteren Freibeträgen zusammen:
Grundfreibetrag für in Ehe / Lebenspartnerschaft lebenden Eltern 2.415,00 €
Grundfreibetrag für Geschiedene / getrennt lebende Eltern je 1.605,00 €
Grundfreibetrag für Ehegatten /Lebenspartner des Studenten 1.605,00 €
Freibetrag für Geschwister / weitere Unterhaltsberechtigte maximal 730,00 €
Freibetrag eines Elternteils für „neue“ Ehegatten / Lebenspartner, die nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Studierenden stehen, maximal 805,00 €
Hinweis: Der Freibetrag für Geschwister / weitere Unterhaltsberechtigte und „neue“ Ehegatten / Lebenspartner, die nicht in Eltern-Kind-Beziehung zur/zum Studierenden stehen, wird nur gewährt, wenn diese nicht auch eine Ausbildung machen, für die sie BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Sozialgesetzbuch beantragen könnten. Die Freibeträge mindern sich im Übrigen noch um das eigene Einkommen des Geschwisterteils / weiteren Unterhaltsberechtigten bzw. „neuen“ Ehegatten / Lebenspartners.
Nach Abzug der vorgenannten Freibeträge, bleiben weitere 50 Prozent des Einkommens des Ehepartners / Lebenspartners / der Eltern und zusätzlich weitere 5 Prozent für jedes Kind, für das schon ein Freibetrag von maximal 730,00 € gewährt wurde, anrechnungsfrei. D.h. auch hier werden mit BAföG / Berufsausbildungsbeihilfe zu fördernde Kinder nicht berücksichtigt.
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Härtefreibetrag
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, ein weiterer Teil des Einkommens des Ehegatten / eingetragenen Lebenspartners oder der Eltern anrechnungsfrei bleiben. Berücksichtigt werden können vor allem außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes und hier insbesondere die Behinderten- und / oder Pflegepauschbeträge.
Vorsicht: BAföG ist nicht gleich Einkommensteuerrecht! Voraussetzung für die Gewährung von Härtefreibeträgen ist in jedem Falle die Feststellung, dass die Freistellung von Aufwendungen über die allgemeinen Freibeträge hinaus notwendig ist, weil sonst das Studium des Antragstellers gefährdet wäre. Allein die steuerliche Anerkennbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen zieht nicht zwangsläufig die ausbildungsförderungsrechtliche Anerkennung eines Härtefalles nach sich. Sämtliche getätigten Aufwendungen müssen allerdings zwangsläufig sein, d. h. der Einkommensbezieher darf sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können.
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Hilfe zum Studienabschluss
Auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer und auch wenn Sie keinen Anspruch auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus haben, kann Ihnen dabei geholfen werden, Ihren Studienabschluss zumindest finanziell abzusichern. Die Mindestvoraussetzung hierfür ist allerdings eine Zulassung zur Abschlussprüfung (sofern es in dem betreffenden Studiengang eine solche noch gibt) innerhalb von vier Semestern nach Erreichen der Förderungshöchstdauer und eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, dass das Studium nunmehr innerhalb von maximal 12 Monaten abgeschlossen werden kann.
Hinweis: Bei der Hilfe zum Studienabschluss handelt es sich dann jedoch nicht mehr um normales BAföG mit 50 % Zuschuss und 50 % zinslosem Staatsdarlehen, sondern um eine 100%ige Förderung durch ein zinsloses Staatsdarlehen.
Studierende, die vor dem 01.08.2019 Hilfe zum Studienabschluss bewilligt bekommen haben, erhalten noch eine verzinsliche Volldarlehensförderung, die über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) abgewickelt wird. Mit einem dem EURIBOR folgenden Nominalzins von derzeit 0,47 Prozent p.a. (Stand 10/2021 bis 03/2022) handelt es sich aber um eines der günstigsten Studierendendarlehen überhaupt. Abweichend von den Rückzahlungsmodalitäten für den Darlehensanteil des normalen BAföGs, beginnt die Rückzahlungsphase für die Hilfe zum Studienabschluss allerdings schon 18 Monate nach dem letzten Auszahlungstermin.
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Leistungsnachweis
Bei jedem Studierenden wird im Rahmen der Bewilligung von Ausbildungsförderung zu Beginn erst einmal grundsätzlich davon ausgegangen, dass die persönliche Eignung für den ausgewählten Studiengang auch vorhanden ist. Erst nach Ende des vierten Fachsemesters (meistens im Rahmen des zweiten Wiederholungsantrages für die Fachsemester 5 und 6) wird diese Annahme insofern überprüft, als von dem Studierenden dann nachgewiesen werden muss, dass sie/er die bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen auch erbracht hat.
Bei Studierenden der Universität Siegen geschieht dies in den allermeisten Fällen durch Vorlage einer Leistungsübersicht aus dem unisono („Übersicht über alle Leistungen“), aus der alle bislang erworbenen ECTS-Punkte ersichtlich sind. Alternativ kann aber nach wie vor auch eine durch das Prüfungsamt ausgefertigte Leistungsbescheinigung auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Formblatt 5 eingereicht werden.
https://www.bafög.de/de/alle-antragsformulare-432.php
Übrigens: Was als übliche Leistung zum Ende des vierten Fachsemesters gilt, bestimmt allein und ausschließlich die Hochschule. Die Ämter für Ausbildungsförderung haben hierauf weder Einfluss, noch irgendwelche Spielräume in der Bewertung der eingereichten Leistungsnachweise, d.h. selbst wenn nur ein einziger ECTS-Punkt fehlt, muss der Leistungsnachweis damit als nicht erbracht gewertet werden. Wie viele Punkte in dem konkreten Studiengang nachgewiesen werden müssen, kann bei dem jeweiligen Prüfungsamt der Hochschule erfragt werden.
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Rundfunkbeitrag
Wer staatliche Förderung erhält, um eine Ausbildung oder ein Studium zu absolvieren – also auch jeder BAföG-Empfänger – kann eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht immer dann beantragen, wenn er nicht mehr bei den Eltern wohnt (weil auch nur in diesen Fällen eigentlich eine eigene Beitragspflicht bestünde). Der dazu notwendige Befreiungsantrag findet sich unter
Diesem Antrag muss dann nur noch eine Kopie des aktuellen BAföG-Bescheides bzw. eine Bescheinigung über den Leistungsbezug beigefügt werden und „schon“ kann man zumindest für diesen Bewilligungszeitraum von der Beitragspflicht befreit werden.
Eine rückwirkende Befreiung ist nur für bis zu drei Jahren vor Antragsstellung möglich.
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Sprechzeiten
Die konkrete BAföG-Berechnung für jeden Einzelfall ist komplex und teilweise auch kompliziert. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von (Sonder-)Regelungen, die in einer Zusammenfassung wie dieser nicht darstellbar sind. Daher ist eine fundierte persönliche Beratung umso wichtiger. Gerade durch das persönliche Gespräch können Missverständnisse vermieden, langwierige Schriftwechsel erspart und die Gefahr Ausbildungsförderung zu verschenken minimiert werden. Insofern freuen wir uns auf ein persönliches Gespräch oder Telefonat zu unseren Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag
08:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr
Freitag
08:30 – 13:00 UhrDa nicht alle Beschäftigten bei uns in Vollzeit arbeiten, ist eine Errechbarkeit nicht in allen Fällen während der gesamten Öffnungszeiten gegeben.
Wer Dein/e persönliche/r Ansprechpartner/in ist, hängt von den Anfangsbuchstaben Deines Familiennamens ab. Eine Einzelübersicht findest Du unter Kontakt. Hier finden sich auch die jeweiligen Telefonnummern der einzelnen Fallmanager/innen sowie Angaben zu deren Erreichbarkeit, wenn es sich um eine Teilzeitstelle handelt.
Bitte beachte aber, dass aus sozialdatenschutzrechtlichen Gründen am Telefon nur sehr allgemeine Auskünfte, nicht aber konkrete fallbezogene Informationen zu Ihrem Antragsverfahren gegeben werden können. Gleiches gilt für Emailanfragen jeder Art, die aus den gleichen Gründen nur sehr allgemein beantwortet werden können.
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Vorausleistungsantrag
Als staatliche Transferleistung unterliegt die Ausbildungsförderung natürlich auch dem sozialrechtlichen Subsidiaritätsprinzip, was wiederum bedeutet, dass nur dann BAföG geleistet wird, wenn weder der Studierende selbst, noch sein Ehegatte bzw. Lebenspartner, noch seine Eltern für den notwendigen Ausbildungsunterhalt aufkommen können. In unserer heutigen postmodernen Gesellschaft kommt es allerdings leider immer häufiger zu der Situation, dass Elternteile sich entweder schon gar nicht in der Pflicht sehen, den eigenen Kindern irgendeine Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu geben, oder aber nicht dazu bereit bzw. nicht selten auch tatsächlich außer Stande sind, die vom Amt für Ausbildungsförderung angerechneten Unterhaltsbeträge zu zahlen.
Damit das Studium nicht wegen fehlender Finanzierung abgebrochen werden muss, springt in diesen Fällen das BAföG anstelle der Eltern ein, indem Ausbildungsförderung ganz oder teilweise vorausgeleistet wird. Vorausleistungen sind also keine regulären BAföG-Auszahlungen, sondern Unterhaltsvorschüsse, die später ggf. konsequent gegen unterhaltspflichtige Eltern geltend gemacht werden. An dieser Stelle richtet sich die unterhaltsrechtliche Beurteilung dann nicht mehr nach dem BAföG, sondern ausschließlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Als Schnittstelle zwischen dem BAföG und dem BGB ist das Vorausleistungsverfahren folglich derart komplex, dass eine allgemeine Erläuterung an dieser Stelle nicht möglich ist. Aus diesem Grunde solltest Du unbedingt persönlich bei uns vorbei kommen wenn:
- Deine Eltern oder ein Elternteil keine Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse machen will und Ihr Anspruch deswegen nicht berechnet werden kann.
- Deine Eltern oder ein Elternteil den nach dem BAföG errechneten Unterhaltsbetrag nicht oder nicht in voller Höhe zahlen.
Achtung: Nach Ende des Bewilligungszeitraumes gestellte Anträge werden auch im Vorausleistungsverfahren nicht mehr berücksichtigt.
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Wohngeld
Grundsätzlich stehen Wohngeld und BAföG in einem Exklusivitätsverhältnis, d. h. wer einen Anspruch auf BAföG hat, hat damit automatisch keinen auf Wohngeld. Im Umkehrschluss daraus ergibt sich aber auch: Wenn dem Grunde nach (also nicht wegen der Anrechnung von Einkommen und / oder Vermögen) kein Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht, lohnt sich ggf. ein Antrag auf Wohngeld, so etwa bei BAföG-Ausschluss wegen Alters, zu spätem Fachrichtungswechsel, Überschreiten der Förderungshöchstdauer oder Nichtvorlage des Leistungsnachweises. Im Übrigen kann seit dem 1. Januar 2009 auch derjenige einen Wohngeldantrag stellen, der BAföG ausschließlich als zinsloses Staatsdarlehen erhält.
Aber: Einem Antrag auf Wohngeld muss bei Studierenden immer ein Antrag auf BAföG vorausgehen. Denn die Feststellung, ob dem Grunde nach ein Anspruch auf BAföG besteht oder nicht, trifft stets allein das zuständige Amt für Ausbildungsförderung.
Weitere Informationen zum Wohngeld nebst Wohngeldtabellen sind beim Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erhältlich.