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BAföG von A bis Z

A
  • Ände­rungs­mit­tei­lungen

    Sämt­liche Ände­rungen in den Verhält­nissen, die Auswir­kungen auf die Höhe einmal bewil­ligter Ausbil­dungs­för­de­rung haben können, müssen unver­züg­lich (d.h. ohne schuld­haftes Zögern) mitge­teilt werden. Kommt es infolge unter­las­sener Ände­rungs­mit­tei­lung zu einer Über­zah­lung, besteht stets die Gefahr, dass dieses Versäumnis als Ordnungs­wid­rig­keit mit einem Bußgeld geahndet wird (was auch für die Eltern gilt!). Käme es statt­dessen zu einer BAföG-Erhö­hung, kann eine Ände­rung grund­sätz­lich nur berück­sich­tigt werden, wenn die Ände­rung schrift­lich mitge­teilt wird. Nach­zah­lungen gibt es im Falle der Mittei­lung dann auch nur bis zu drei Monate rück­wir­kend ab dem Mitteilungszeitpunkt.

  • Aktua­li­sie­rungs­an­trag

    Der konkrete monat­liche Förde­rungs­be­trag wird zunächst unter Berück­sich­ti­gung des Einkom­mens der Eltern bzw. des Ehepart­ners oder einge­tra­genen Lebens­part­ners im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewil­li­gungs­zeit­raumes berechnet (soge­nanntes Basis­jahr). So ist etwa im Falle der Antrag­stel­lung für das Sommer­se­mester 2019 das Einkommen der Eltern / des Ehepart­ners / des Lebens­part­ners aus 2017 maßge­bend. Sollten sich die Einkom­mens­ver­hält­nisse jedoch zum Beispiel durch Krank­heit, Arbeits­lo­sig­keit oder Verren­tung zwischen­zeit­lich deut­lich verän­dert haben, so gibt es die Möglich­keit, einen Aktua­li­sie­rungs­an­trag zu stellen. Hier­durch kann dann auf die tatsäch­li­chen, aktu­ellen Einkom­mens­ver­hält­nisse während des Bewil­li­gungs­zeit­raumes abge­stellt werden.

    Aber Vorsicht: Ein Aktua­li­sie­rungs­an­trag kann nur bis zum Ablauf des Bewil­li­gungs­zeit­raumes gestellt werden und ein nach­träg­li­ches Wieder­ab­stellen auf das Basis­jahr ist ausge­schlossen. Im Übrigen wird Ausbil­dungs­för­de­rung auf einen Aktua­li­sie­rungs­an­trag hin immer unter dem Vorbe­halt der Rück­for­de­rung geleistet, d.h. sobald das Einkommen inner­halb des Bewil­li­gungs­zeit­raumes endgültig fest­ge­stellt werden kann, wird die BAföG-Bewil­­li­­gung über­prüft und even­tu­elle Über­zah­lungen werden von dem Auszu­bil­denden zurückgefordert!

  • Alters­grenze

    Ausbil­dungs­för­de­rung kann für ein Bache­lor­stu­dium oder Master­stu­dium im Regel­fall nur geleistet werden, wenn dieses vor Voll­endung des 45. Lebens­jahres begonnen wird.

    Aller­dings gibt es hierzu auch Ausnah­me­fälle, bei deren Vorliegen BAföG für Studi­en­beg­inner trotz Voll­endung des 45. Lebens­jahres unter anderem dann geleistet werden kann, wenn:

    1. Abitur oder Fach­hoch­schul­reife wurden auf dem zweiten Bildungsweg (Fach­ober­schule nach Berufs­ab­schluss, Abend­schule, Kolleg) erworben und das Studium im Anschluss daran sofort begonnen.
    2. Bis zum Zeit­punkt des Studi­en­be­ginns wurden ein oder mehrere eigene Kinder unter 14 Jahren erzogen (D.h. Erzie­hungs­zeiten werden nur bis zur Voll­endung des 14. Lebens­jahres des jewei­ligen Kindes berücksichtigt).
    3. Ein früherer Studi­en­be­ginn war bislang aufgrund einer Behin­de­rung oder schwer­wie­genden Erkran­kung nicht möglich.
    4. Aufgrund der beson­deren beruf­li­chen Quali­fi­ka­tion erfolgte die Zulas­sung zur Hoch­schule im konkreten Einzel­fall auch ohne Abitur / Fachhochschulreife.
    5. Wenn während eines Bache­lor­stu­diums die Alters­grenze über­schritten wurde, sofern das Master­stu­dium unmit­telbar im Anschluss aufge­nommen wird.
  • Arbeits­lo­sen­geld II 

    Grund­sätz­lich bedingt alleine die Förde­rungs­fä­hig­keit eines Hoch­schul­stu­diums nach dem BAföG (unab­hängig davon, ob der Höhe nach tatsäch­lich ein Anspruch besteht) einen Ausschluss von den Leis­tungen des Zweiten Sozi­al­ge­setz­bu­ches (Hartz IV). Ausge­nommen von diesem Leis­tungs­aus­schluss sind lediglich:

    1. Aufsto­ckende Zahlungen in den Fällen, in welchen die Studie­renden bei ihren Eltern wohnen und grund­sätz­lich BAföG-berech­­tigt sind bzw. wären,
    2. Mehr­be­darfe wegen Schwan­ger­schaft, Allein­er­zie­hung, kosten­auf­wen­diger Ernäh­rung aus medi­zi­ni­schen Gründen, oder unab­weis­barem beson­derem Bedarf,
    3. Erst­aus­stat­tungen bei Schwan­ger­schaft und Geburt.

    Ein Student hat jedoch einen (vollen) Anspruch auf Arbeits­lo­sen­geld II, wenn und solange er von der Hoch­schule beur­laubt ist, wobei der Grund der Beur­lau­bung uner­heb­lich ist. Aller­dings darf er dann auch keines­falls Studien- und/oder Prüfungs­leis­tungen während des Urlaubs­se­mes­ters erbringen, selbst wenn Hoch­schul­ge­setz und Einschrei­be­ord­nung der Hoch­schule dies ermög­li­chen würden (in NRW z.B. bei Beur­lau­bungen wegen Kinder­er­zie­hung erlaubt).

  • Auslands-BAföG

    Ausbil­dungs­för­de­rung kann auch für ein Studium im Ausland geleistet werden. Ein voll­ständig im Ausland betrie­benes Studium ist jedoch nur förde­rungs­fähig wenn es in einem Mitglieds­staat der EU oder in der Schweiz durch­ge­führt wird. Im Übrigen bleiben Auslands­se­mester im Rahmen eines im Inland betrie­benen Studiums nach Rück­kehr an die inlän­di­sche Hoch­schule im Umfang bis zu einem Jahr bei der Inlands­för­de­rung unbe­rück­sich­tigt, d.h. die Dauer der Inlands­för­de­rung verlän­gert sich entsprechend.

    Auslands-BAföG für ein komplettes Auslands­stu­dium oder für einzelne Auslands­se­mester muss bei speziell zustän­digen BAföG-Ämtern bean­tragt werden. Die Zustän­dig­keit richtet sich dabei nach dem Ziel­staat, in dem das Auslands­stu­dium durch­ge­führt werden soll. Eine komplette, nach Staaten sortierte Über­sicht über die Zustän­dig­keiten findet sich hier:

    https://www.bafög.de/de/ausland—studium-schulische-ausbildung-praktika-441.php

  • Ausländer-BAföG

    Auslän­di­sche Studie­rende können in aller Regel jeden­falls dann von ihrer persön­li­chen Förde­rungs­fä­hig­keit vor dem Hinter­grund der Staats­an­ge­hö­rig­keit ausgehen, wenn es sich bei ihnen um Bildungs­in­länder handelt, d.h. wenn die Hoch­schul­zu­gangs­be­rech­ti­gung zuvor schon im deut­schen Schul­system erworben wurde.

    In jedem Einzel­fall hängt die persön­liche Förde­rungs­fä­hig­keit aber insbe­son­dere von dem erteilten Aufent­halts­titel nach dem Aufent­halts­ge­setz, sowie von sons­tigen Umständen ab, die an dieser Stelle unmög­lich aufge­führt und nur ansatz­weise verständ­lich erläu­tert werden können. Auslän­di­schen Studie­renden kann daher nur drin­gend ange­raten werden, vor der Bean­tra­gung von BAföG in eine unserer Sprech­stunden zu kommen und sich persön­lich auf den konkreten Einzel­fall bezogen beraten zu lassen.

B
  • BAföG-Rechner (online)

    Jeder Studie­rende möchte gerne wissen, ob sich in seinem Falle ein Antrag auf BAföG und der damit verbun­dene Aufwand über­haupt lohnt. Dementspre­chend groß und unüber­sicht­lich ist das Angebot an mehr oder weniger seriösen BAföG-Rech­­nern im Internet. Grund­sätz­lich kann man hierzu sagen, dass sämt­liche dieser Ange­bote allen­falls unver­bind­lich eine grobe Rich­tung bzw. Tendenz ermit­teln, nicht aber einen Anspruch auf Heller und Pfennig berechnen können. Insbe­son­dere können von diesen Rech­nern natür­lich nicht alle denk­baren Sonder­fälle berück­sich­tigt werden.

    Wer aber auf eine solche unver­bind­liche Ermitt­lung der Erfolgs­wahr­schein­lich­keiten nicht gänz­lich verzichten will, kann es z.B. mit den folgenden Online-Rech­­nern versuchen:

    http://www.bafoeg-rechner.de/Rechner/

    https://www.studentenwerk-goettingen.de/studienfinanzierung/bafoeg-rechner-2021

  • Bedarfs­sätze

    Unter dem Bedarfs­satz versteht man den Geld­be­trag, den ein Studie­render nach Einschät­zung des Gesetz­ge­bers monat­lich benö­tigt, um sich und sein Studium zu finan­zieren. Der gesetz­liche Bedarfs­satz stellt also den maximal erreich­baren Höchst­be­trag dar, der durch die Anrech­nung des eigenen Einkom­mens und / oder Vermö­gens bzw. des Einkom­mens der Eltern / des Ehepart­ners / des Lebens­part­ners ggf. nicht oder nur teil­weise erreicht wird. Die derzeit (seit dem 1. August 2022) geltenden Bedarfs­sätze stellen sich wie folgt dar:

    1. Grund­be­darf (für alle Studie­renden gleich): 452,00 €
    2. Unter­kunfts­be­darf bei Wohnung bei den Eltern: 59,00 €
    3. Unter­kunfts­be­darf bei auswär­tiger / eigener Wohnung:  360,00 €
    4. Kran­ken­ver­si­che­rungs­zu­schlag bei
      a) studen­ti­scher Versi­che­rungs­pflicht: 94,00 €
      b) frei­wil­liger Mitglied­schaft: bis zu 168,00 €
    5. Pfle­ge­ver­si­che­rungs­zu­schlag bei
      a) studen­ti­scher Versi­che­rungs­pflicht: 28,00 €
      b) frei­wil­liger Mitglied­schaft: bis zu 38,00 €
    6. Kinder­be­treu­ungs­zu­schlag für eigene Kinder unter 14 Jahren: 160,00 € pro Kind

    Dem Falle eines selbst kranken- und pfle­ge­ver­si­che­rungs­pflich­tigen Studenten, der nicht bei seinen Eltern wohnt, wäre somit ein Bedarfs­satz von insge­samt 934,00 € zugrunde zu legen.

    Achtung: Ein Student wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht, d.h. er bekommt selbst dann keinen erhöhten Unter­kunfts­be­darf, wenn er eine Miet­woh­nung der Eltern bezogen hat und auch tatsäch­lich Miete an die Eltern abdrü­cken muss.

  • Bera­tung

    Die konkrete BAföG-Berech­­nung für jeden Einzel­fall ist komplex und teil­weise auch kompli­ziert. Darüber hinaus gibt es eine Viel­zahl von (Sonder-)Regelungen, die in einer Zusam­men­fas­sung wie dieser nicht darstellbar sind. Daher ist eine fundierte persön­liche Bera­tung umso wich­tiger. Gerade durch das persön­liche Gespräch können Miss­ver­ständ­nisse vermieden, lang­wie­rige Schrift­wechsel erspart und die Gefahr Ausbil­dungs­för­de­rung zu verschenken mini­miert werden. Inso­fern freuen wir uns auf

    ein persön­li­ches Gespräch oder Tele­fonat zu unseren Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag
    08:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr

    Freitag
    08:30 – 13:00 Uhr

    Da nicht alle Beschäf­tigten bei uns in Voll­zeit arbeiten, ist eine Erreich­bar­keit nicht in allen Fällen während der gesamten Öffnungs­zeiten gegeben.

    Wer Dein/e persönliche/r Ansprechpartner/in ist, hängt von den Anfangs­buch­staben Deines Fami­li­en­na­mens ab. Eine Einzel­über­sicht findest Du unter Kontakt. Hier finden sich auch die jewei­ligen Tele­fon­num­mern der einzelnen Fallmanager/innen sowie Angaben zu deren Erreich­bar­keit, wenn es sich um eine Teil­zeit­stelle handelt.

    Bitte beachte aber, dass aus sozi­al­da­ten­schutz­recht­li­chen Gründen am Telefon nur sehr allge­meine Auskünfte, nicht aber konkrete fall­be­zo­gene Infor­ma­tionen zu Deinem Antrags­ver­fahren gegeben werden können. Glei­ches gilt für Email­an­fragen jeder Art, die aus den glei­chen Gründen nur sehr allge­mein beant­wortet werden können.

  • Bewil­li­gung

    BAföG wird in aller Regel für ein Jahr, d.h. also zwei Semester oder 12 Monate bewil­ligt. Sollte im Einzel­fall ein kürzerer oder längerer Bewil­li­gungs­zeit­raum (maximal 15 Monate) fest­ge­setzt werden, so gibt es hierfür stets recht­liche oder verwal­tungs­tech­ni­sche Gründe wie z.B. den Ablauf der Regel­stu­di­en­zeit, den Vorla­ge­zeit­punkt für einen Leis­tungs­nach­weis oder schlicht das Datum der Antragstellung.

    Über die Bewil­li­gung oder auch Ableh­nung ergeht dann in jedem Falle ein zumeist maschi­neller Bescheid, der auch die Berech­nungs­grund­lagen zu dem ggf. fest­ge­setzten BAföG-Anspruch enthält. Etwaige Förde­rungs­be­träge werden daraufhin monat­lich im Voraus überwiesen.

D
  • Darle­hens­rück­zah­lung

    BAföG für Studie­rende wird im Normal­fall je zur Hälfte als Zuschuss (geschenkt) und als zins­loses Staats­dar­lehen gezahlt. Die Hälfte der Gesamt­summe, die Du während des Studiums bekommen hast, muss also zurück­ge­zahlt werden. Alle Studie­renden die nach dem 28. Februar 2001 begonnen haben, müssen jedoch nur maximal 10.000,00 € der ange­fal­lenen Darle­hens­summe zurück­zahlen, wobei alle Darle­hens­be­träge aus einem Bachelor- und einem anschlie­ßenden Master­stu­dium zusam­men­ge­rechnet werden.

    Für Studie­rende, die erst­mals nach dem 31. Juli 2019 Ausbil­dungs­för­de­rung erhalten haben, liegt die aktu­elle Decke­lungs­grenze bei 77 Monats­raten á 130,00 €, also bei insge­samt 10.010,00 €.

    Die erste Rück­zah­lungs­rate wird spätes­tens fünf Jahre nach Ende der Förde­rungs­höchst­dauer des jewei­ligen Studi­en­ganges fällig. Etwa ein halbes Jahr vorher sollte Dich ein Bescheid des für die Rück­zah­lung des Staats­dar­le­hens­an­teils zustän­digen Bundes­ver­wal­tungs­amtes errei­chen, mit dem die Höhe der ange­fal­lenen Darle­hens­schuld und die Förde­rungs­höchst­dauer fest­ge­stellt werden.

    Die monat­li­chen Rück­zah­lungs­raten betragen mindes­tens 130,00 € und sind für jeweils drei aufein­an­der­fol­gende Monate in einer Summe zu entrichten. Sofern das Monats­ein­kommen des zur Rück­zah­lung Verpflich­teten jedoch 1.301,99 € nicht über­steigt, kann eine Frei­stel­lung von der Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung bean­tragt werden. Diese Frei­stel­lungs­grenze erhöht sich für den Ehegatten bzw. den einge­tra­genen Lebens­partner um 630,00 € und für jedes eigene Kind um weitere 570,00 €.

    Weitere Infor­ma­tionen zum Thema Rück­zah­lung des BAföG-Darle­hens­­teils findest Du hier:

    https://www.bafög.de/de/darlehensrueckzahlung-383.php

    https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Schule-Ausbildung-Studium/BAfoeG/bafoeg_node.html

  • Darle­hens­teil­erlass

    Ein erheb­li­cher Teil der (Staats-)Darlehensschuld kann erlassen werden, wenn der komplette Betrag vorzeitig zurück­ge­zahlt wird. Du sparst je nach Höhe der gesamten Darle­hens­schuld zwischen 5,0 % und 38,0 %.

    Achtung: Jeder Darle­hens­teil­erlass muss inner­halb eines Monats nach Zugang des Fest­stel­lungs­be­scheides schrift­lich beim Bundes­ver­wal­tungsamt bean­tragt werden!

    Sorry: Die früher einmal vorhan­denen Erlass­mög­lich­keiten wegen guter Noten oder schnellem Studieren galten nur für Studie­rende, die ihr Studium bis zum 31.12.2012 abge­schlossen haben. Danach sind diese Erlass­mög­lich­keiten leider ersatzlos entfallen.

  • Daten­ab­gleich

    Es dürfte absolut selbst­ver­ständ­lich sein, dass im Rahmen der Bean­tra­gung von BAföG sämt­liche Angaben – so auch dieje­nigen zum eigenen Vermögen des Antrag­stel­lers – stets die tatsäch­li­chen Gege­ben­heiten wider­spie­geln und voll­ends der Wahr­heit entspre­chen müssen, auch und gerade wenn dies zu einer anspruchs­min­dernden Vermö­gens­an­rech­nung führt. Um die Schwarzen Schafe unter den BAföG-Bezie­hern ausfindig zu machen, die es mit der Wahr­heit nicht ganz so genau nehmen, wurde daher eine Kontroll­mög­lich­keit für das Vorhan­den­sein von Kapi­tal­ver­mögen über das Bundes­zen­tralamt für Steuern eröffnet, wo mittels soge­nanntem Daten­ab­gleich die aus dem Kapi­tal­ver­mögen erwirt­schaf­teten Zins­ein­künfte über­prüft werden können. Wann immer sich infolge dieser Zins­ein­künfte im Nach­hinein heraus­stellt, dass doch mehr als das erklärte Vermögen vorhanden war (oder dass es verschoben wurde), kommt es für den unbe­rech­tig­ter­weise Geför­derten zwangs­läufig zu unschönen Rechts­folgen, die von der BAföG-Rück­­for­­de­rung über Bußgelder bis zur Verhän­gung von Vorstrafen reichen können.

    Es kann also jedem Antrag­steller nur drin­gend dazu geraten werden, die Fragen zu seinen Vermö­gens­ver­hält­nissen erschöp­fend und gewis­sen­haft zu beantworten.

E
  • Einkommen (Studierende/r)

    Neben dem BAföG-Bezug können exakt 520,92 € monat­lich dazu­ver­dient werden, ohne dass es zu nach­tei­ligen Auswir­kungen auf den Förde­rungs­an­spruch kommen würde (Anrech­nung). Dieser etwas krumme Betrag errechnet sich anhand der Vorschriften zur Einkom­mens­an­rech­nung wie folgt:

    Frei­be­trag für Studie­rende: 330,00 €
    Zzgl. 21,6 % Sozi­al­pau­schale = 90,92 € (330,00 € / 78,4 * 21,6)
    Zzgl. Werbungs­kos­ten­pau­schale = 100,00 € (1.200,00 € / 12)
    Maxi­maler monat­li­cher Hinzu­ver­dienst: 520,92 €

    Abhängig von der Dauer des fest­ge­legten Bewil­li­gungs­zeit­raumes (BWZ) kann also ein entspre­chendes Viel­fa­ches dieses Monats­be­trages hinzu­ver­dient werden. Im Falle eines klas­si­schen BWZ über 2 Semester bzw. 12 Monate können also maximal 6.251,04 € hinzu­ver­dient werden, ohne dass eine Anrech­nung erfolgt.

    Da bei Studie­renden stets das Gesamt­ein­kommen im BWZ durch dessen Monate geteilt wird, könnte der Maxi­mal­be­trag von 6.251,04 € aus dem vorge­nannten Beispiel somit durchaus „nur“ in den Semes­ter­fe­rien verdient werden (z.B. 2 Monate mit 3.125,52 € Einkommen), ohne dass der Einkom­mens­frei­be­trag über­schritten würde.

  • Einkommen (Ehegatte/Lebenspartner/Eltern)

    Sowohl das Einkommen des Ehepart­ners bzw. einge­tra­genen Lebens­part­ners als auch das der Eltern von Studie­renden wird bei der Berech­nung von Ausbil­dungs­för­de­rung berück­sich­tigt. Zu Grunde gelegt werden die Werte aus dem vorletzten Kalen­der­jahr vor Beginn des Bewil­li­gungs­zeit­raumes (Basis­jahr). Einer BAföG-Berech­­nung im Jahre 2019 wird also das Einkommen aus dem Basis­jahr 2017 zugrunde gelegt.

    Von den jewei­ligen Brut­to­ein­nahmen werden zunächst die soge­nannten Sozi­al­pau­schalen abge­zogen. Hierin enthalten sind alle Kosten für die soziale Absi­che­rung (unab­hängig davon, ob gesetz­lich oder privat), die ausschließ­lich pauschal nach Berufs­gruppen (z.B. renten­ver­si­che­rungs­pflich­tige Arbeit­nehmer, Beamte, Selb­stän­dige, Rentner, etc.) berechnet werden. Im Anschluss daran erfolgt der Abzug von Einkommens‑, Kirchen- und ggf. Gewer­be­steuern und die Berück­sich­ti­gung evtl. geleis­teter Ries­ter­ren­ten­bei­träge. Das so berei­nigte Netto­ein­kommen bildet dann die Grund­lage für die weiteren Berech­nungen vor Abzug der weiteren Frei­be­träge (siehe dort).

    Wichtig: BAföG ist nicht gleich Einkom­mens­steu­er­recht! Insbe­son­dere werden der Einkom­mens­be­rech­nung nur posi­tive Einkünfte zugrunde gelegt, d. h. ein Verlust­aus­gleich zwischen mehreren Einkunfts­arten oder mit dem zusam­men­ver­an­lagten Ehegatten / Lebens­partner wird nicht durch­ge­führt. Sollte beispiels­weise im Falle zusam­men­ver­an­lagter Eltern der Vater der/des Studie­renden posi­tive Einkünfte aus nicht­selb­stän­diger Arbeit und Verluste aus Gewer­be­be­trieb haben und die Mutter Verluste aus Vermie­tung und Verpach­tung, so würde bei der Einkom­mens­be­rech­nung nach BAföG ausschließ­lich der volle Betrag der posi­tiven Einkünfte des Vaters aus nicht­selb­stän­diger Arbeit berück­sich­tigt und keiner der übrigen Verluste abgezogen.

  • Eltern­un­ab­hän­gige Förderung 

    Eltern­un­ab­hän­giges BAföG bekommen Studie­rende, wenn

    - sie das Studium nach Voll­endung des 30. Lebens­jahres beginnen (und gleich­zeitig ein Ausnah­me­fall von der Alters­grenze vorliegt (siehe dort).

    - sie nach einer zumin­dest drei­jäh­rigen Lehre mindes­tens weitere drei Jahre lang erwerbs­tätig waren und sich aus dieser Erwerbs­tä­tig­keit selbst unter­halten konnten. War die Lehre kürzer als drei Jahre, so muss die Erwerbs­tä­tig­keit entspre­chend länger gewesen sein. In der Summe müssen also mindes­tens 72 Monate nach­ge­wiesen werden.

    - sie nach Voll­endung des 18. Lebens­jahres insge­samt mindes­tens fünf Jahre lang erwerbs­tätig waren und sich aus dieser Erwerbs­tä­tig­keit selbst unter­halten konnten.

    Hinweis: Zu den Zeiten der Erwerbs­tä­tig­keit zählen auch Zeiten des Wehr‑, Zivil- oder Ersatz­dienstes sowie der Haus­halts­füh­rung bei gleich­zei­tiger Pflege und Erzie­hung zumin­dest eines Kindes unter 14 Jahren. Im Falle der Berufs­tä­tig­keit kann es sich auch um mehrere unter­schied­liche Tätig­keiten gehan­delt haben. Es müssen keine sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tigen oder Voll­zeit­be­schäf­ti­gungen sein. Entschei­dend ist hier viel­mehr, dass der durch­schnitt­liche Brut­to­mo­nats­lohn mindes­tens 974,40 € beträgt (= Bedarf eines nicht selbst Kran­ken­ver­si­cherten Studie­renden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, zzgl. 20 Prozent).

F
  • Fach­rich­tungs­wechsel

    Nach einem Fach­rich­tungs­wechsel oder Studi­en­ab­bruch kann BAföG für eine andere Ausbil­dung grund­sätz­lich nur dann geleistet werden, wenn für den Fach­rich­tungs­wechsel / Studi­en­ab­bruch ein wich­tiger oder unab­weis­barer Grund vorlag. Als wich­tige Gründe gelten insbe­son­dere mangelnde intel­lek­tu­elle, psychi­sche oder körper­liche Eignung für das Studium oder ein Neigungs­wandel schwer­wie­gender und grund­sätz­li­cher Art. Ein unab­weis­barer Grund kommt demge­gen­über nur in Betracht, wenn er so schwer­wie­gend ist, dass eine Wahl zwischen der Fort­füh­rung des bishe­rigen Studiums und dessen Abbruch bzw. einem Fach­rich­tungs­wechsel nicht mehr besteht (z.B. Sport­stu­dent mit als Unfall­folge eintre­tender Behinderung).

    Achtung: Ein wich­tiger Grund kann längs­ten­falls bis zum Ende des dritten Fach­se­mes­ters (also noch vor Beginn des vierten) aner­kannt werden. Beim erst­ma­ligen Fach­rich­tungs­wechsel oder Studi­en­ab­bruch bis zum Ende des zweiten Fach­se­mes­ters (also noch vor Beginn des dritten) wird das Vorliegen eines wich­tigen Grundes jedoch in der Regel vermutet und muss nur ange­zeigt nicht aber geson­dert begründet werden.

    Darüber hinaus ist im Master­stu­dium eine Weiter­för­de­rung nach Fach­rich­tungs­wechsel oder Studi­en­ab­bruch aus „ledig­lich“ wich­tigem Grund ausge­schlossen. Inso­fern soll­test Du sich auf jeden Fall (egal ob Du dich in einem Bachelor- oder Master­stu­di­en­gang befin­dest) vor einem Fach­rich­tungs­wechsel oder Studi­en­ab­bruch von Deinem Sach­be­ar­beiter beraten lassen, um nicht leicht­fertig Deinen gesamten Förde­rungs­an­spruch zu riskieren!

  • Förde­rungs­höchst­dauer / Förde­rung über die Förde­rungs­höchst­dauer hinaus 

    Die Förde­rungs­höchst­dauer entspricht stets der Regel­stu­di­en­zeit des jewei­ligen Studi­en­ganges und beträgt an der Univer­sität Siegen durchweg 6 Semester für einen (Vollzeit-)Bachelor-studiengang und 4 Semester für einen (Vollzeit-)Masterstudiengang. Da die einzelnen Regel­stu­di­en­zeiten in den jewei­ligen Prüfungs­ord­nungen der Hoch­schule fest­ge­legt sind, hat das Amt für Ausbil­dungs­för­de­rung somit auch keinerlei Einfluss auf die Bemes­sung der Förderungshöchstdauer.

    Weitere Ausbil­dungs­för­de­rung nach dem Ablauf der Förde­rungs­höchst­dauer gibt es dann nur in Ausnah­me­fällen und unter ganz bestimmten (im BAföG enume­rativ aufge­zählten) Bedingungen:

    1.      Schwan­ger­schaft und Erzie­hung eines Kindes bis zu 14 Jahren

    a – nach einer Schwan­ger­schaft: 1 Semester

    b – bis zur Voll­endung des 5. Lebens­jahres pro Lebens­jahr: 1 Semester

    c – für das 6. und 7. Lebens­jahr: 1 Semester

    d – für das 8. bis 10. Lebens­jahr: 1 Semester

    e – für das 11. bis 14. Lebens­jahr: 1 Semester

    2.      Behin­de­rung

    Einzel­fall­ent­schei­dung

    3.      Gremi­en­tä­tig­keit (z.B. in Fach­schaft, StuPa oder AStA)

    Einzel­fall­ent­schei­dung

    4.      Krank­heit (als häufigster Fall eines „schwer­wie­genden Grundes“)

    Einzel­fall­ent­schei­dung

    5.      In häus­li­cher Umge­bung durch­ge­führte Pflege eines nahen Ange­hö­rigen, der mindes­tens in Pfle­ge­grad 3 einge­ordnet ist

    Einzel­fall­ent­schei­dung

    Vorsicht: Selbst wenn einer der vorge­nannten Gründe nach­weis­lich vorliegt (z.B. eine ärzt­lich attes­tierte Erkran­kung), so muss dieser zudem ursäch­lich für die fest­zu­stel­lende Studi­en­ver­zö­ge­rung sein und letz­tere darf wiederum für die/den Studierende/n nicht auf zumut­bare Weise abzu­wenden sein.

    Das heißt, wenn etwa die krank­heits­be­dingten Einschrän­kungen so erheb­lich sind, dass ein ordent­li­ches Studieren (voller Einsatz der Arbeits­kraft) über einen längeren Zeit­raum nicht mehr möglich und zumutbar ist, dann muss sich die/der Studie­rende ggf. rück­wir­kend beur­lauben lassen. Ist zwar eine Krank­heit nach­ge­wiesen, im Einzel­fall ergibt sich aber, dass die/der Studie­rende während der Erkran­kung gerade nicht von den ihm fehlenden Prüfungen zurück­ge­treten sondern durch­ge­fallen ist, dann muss er sich an seiner Einschät­zung prüfungs­taug­lich zu sein fest­halten lassen und seine Erkran­kung kann nicht als ursäch­lich für die Studi­en­ver­zö­ge­rung betrachtet werden.

  • Frei­be­träge (Studierende/r)

    Sowohl für das eigene Einkommen als auch für das Vermögen der Studie­renden gibt es im BAföG bestimmte Frei­be­träge, die von einer Anrech­nung auf den Bedarfs­satz ausge­nommen sind und damit von den im jewei­ligen Antrag ange­ge­benen Einkom­­mens- bzw. Vermö­gens­werten abge­zogen werden:

    Beim Vermögen sind dies bis zur Voll­endung des 30. Lebens­jahres 15.000,00 € und nach Voll­endung des 30. Lebens­jahres 45.000,00 €. Ist die/der Studie­rende verhei­ratet oder lebt in einge­tra­gener Lebens­part­ner­schaft, so erhöht sich der Betrag um weitere 2.300,00 €. Für jedes eigene Kind der/des Studie­renden kommen schließ­lich noch einmal je 2.300,00 € hinzu.

    Von dem Einkommen bleibt ein monat­li­cher Betrag von 330,00 € frei, was einem Brutto-Monats­ein­­kommen der/des Studie­renden von 520,92 € entspricht (siehe dort). Hinzu kommen monat­lich weitere netto­be­rei­nigte 805,00 € für den Ehegatten oder Lebens­partner und 730,00 € für jedes eigene Kind.

    Wichtig: Die genannten Einkom­­mens-Frei­­be­­träge gelten nicht für eine von der/dem Studie­renden bezo­gene Ausbil­dungs­ver­gü­tung (z.B. Prak­ti­kums­ver­gü­tungen aus Pflicht­prak­tika). Diese wird nach Abzug der Werbungs­kos­ten­pau­schale, der Sozi­al­pau­schale und ggf. der pauschal berech­neten Einkom­mens­steuern (16% der Einkünfte über 998,00 € pro Monat) voll angerechnet.

  • Frei­be­träge (Ehegatte/Lebenspartner/Eltern)

    Die Frei­be­träge von dem Einkommen des Ehepart­ners bzw. einge­tra­genen Lebens­part­ners und der Eltern setzen sich aus Grund­frei­be­trägen, Frei­be­trägen für andere Unter­halts­be­rech­tigte und weiteren Frei­be­trägen zusammen:

    Grund­frei­be­trag für in Ehe / Lebens­part­ner­schaft lebenden Eltern 2.415,00 €

    Grund­frei­be­trag für Geschie­dene / getrennt lebende Eltern je 1.605,00 €

    Grund­frei­be­trag für Ehegatten /Lebenspartner des Studenten 1.605,00 €

    Frei­be­trag für Geschwister / weitere Unter­halts­be­rech­tigte maximal 730,00 €

    Frei­be­trag eines Eltern­teils für „neue“ Ehegatten / Lebens­partner, die nicht in Eltern-Kind-Bezie­hung zum Studie­renden stehen, maximal 805,00 €

    Hinweis: Der Frei­be­trag für Geschwister / weitere Unter­halts­be­rech­tigte und „neue“ Ehegatten / Lebens­partner, die nicht in Eltern-Kind-Bezie­hung zur/zum Studie­renden stehen, wird nur gewährt, wenn diese nicht auch eine Ausbil­dung machen, für die sie BAföG oder Berufs­aus­bil­dungs­bei­hilfe nach dem Dritten Sozi­al­ge­setz­buch bean­tragen könnten. Die Frei­be­träge mindern sich im Übrigen noch um das eigene Einkommen des Geschwis­ter­teils / weiteren Unter­halts­be­rech­tigten bzw. „neuen“ Ehegatten / Lebenspartners.

    Nach Abzug der vorge­nannten Frei­be­träge, bleiben weitere 50 Prozent des Einkom­mens des Ehepart­ners / Lebens­part­ners / der Eltern und zusätz­lich weitere 5 Prozent für jedes Kind, für das schon ein Frei­be­trag von maximal 730,00 € gewährt wurde, anrech­nungs­frei. D.h. auch hier werden mit BAföG / Berufs­aus­bil­dungs­bei­hilfe zu fördernde Kinder nicht berücksichtigt.

H
  • Härte­frei­be­trag

    Zur Vermei­dung unbil­liger Härten kann auf beson­deren Antrag, der vor dem Ende des Bewil­li­gungs­zeit­raums zu stellen ist, ein weiterer Teil des Einkom­mens des Ehegatten / einge­tra­genen Lebens­part­ners oder der Eltern anrech­nungs­frei bleiben. Berück­sich­tigt werden können vor allem außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen im Sinne der §§ 33 bis 33b des Einkom­men­steu­er­ge­setzes und hier insbe­son­dere die Behin­­derten- und / oder Pflegepauschbeträge.

    Vorsicht: BAföG ist nicht gleich Einkom­men­steu­er­recht! Voraus­set­zung für die Gewäh­rung von Härte­frei­be­trägen ist in jedem Falle die Fest­stel­lung, dass die Frei­stel­lung von Aufwen­dungen über die allge­meinen Frei­be­träge hinaus notwendig ist, weil sonst das Studium des Antrag­stel­lers gefährdet wäre. Allein die steu­er­liche Aner­kenn­bar­keit von außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tungen zieht nicht zwangs­läufig die ausbil­dungs­för­de­rungs­recht­liche Aner­ken­nung eines Härte­falles nach sich. Sämt­liche getä­tigten Aufwen­dungen müssen aller­dings zwangs­läufig sein, d. h. der Einkom­mens­be­zieher darf sich ihnen aus recht­li­chen, tatsäch­li­chen oder sitt­li­chen Gründen nicht entziehen können.

  • Hilfe zum Studienabschluss 

    Auch nach dem Ende der Förde­rungs­höchst­dauer und auch wenn Sie keinen Anspruch auf Förde­rung über die Förde­rungs­höchst­dauer hinaus haben, kann Ihnen dabei geholfen werden, Ihren Studi­en­ab­schluss zumin­dest finan­ziell abzu­si­chern. Die Mindest­vor­aus­set­zung hierfür ist aller­dings eine Zulas­sung zur Abschluss­prü­fung (sofern es in dem betref­fenden Studi­en­gang eine solche noch gibt) inner­halb von vier Semes­tern nach Errei­chen der Förde­rungs­höchst­dauer und eine Beschei­ni­gung des Prüfungs­amtes, dass das Studium nunmehr inner­halb von maximal 12 Monaten abge­schlossen werden kann.

    Hinweis: Bei der Hilfe zum Studi­en­ab­schluss handelt es sich dann jedoch nicht mehr um normales BAföG mit 50 % Zuschuss und 50 % zins­losem Staats­dar­lehen, sondern um eine 100%ige Förde­rung durch ein zins­loses Staatsdarlehen.

    Studie­rende, die vor dem 01.08.2019 Hilfe zum Studi­en­ab­schluss bewil­ligt bekommen haben, erhalten noch eine verzins­liche Voll­dar­le­hens­för­de­rung, die über die Kredit­an­stalt für Wieder­aufbau (KfW) abge­wi­ckelt wird. Mit einem dem EURIBOR folgenden Nomi­nal­zins von derzeit 0,47 Prozent p.a. (Stand 10/2021 bis 03/2022) handelt es sich aber um eines der güns­tigsten Studie­ren­den­dar­lehen über­haupt. Abwei­chend von den Rück­zah­lungs­mo­da­li­täten für den Darle­hens­an­teil des normalen BAföGs, beginnt die Rück­zah­lungs­phase für die Hilfe zum Studi­en­ab­schluss aller­dings schon 18 Monate nach dem letzten Auszahlungstermin.

L
  • Leis­tungs­nach­weis

    Bei jedem Studie­renden wird im Rahmen der Bewil­li­gung von Ausbil­dungs­för­de­rung zu Beginn erst einmal grund­sätz­lich davon ausge­gangen, dass die persön­liche Eignung für den ausge­wählten Studi­en­gang auch vorhanden ist. Erst nach Ende des vierten Fach­se­mes­ters (meis­tens im Rahmen des zweiten Wieder­ho­lungs­an­trages für die Fach­se­mester 5 und 6) wird diese Annahme inso­fern über­prüft, als von dem Studie­renden dann nach­ge­wiesen werden muss, dass sie/er die bis zum Ende des vierten Fach­se­mes­ters übli­chen Leis­tungen auch erbracht hat.

    Bei Studie­renden der Univer­sität Siegen geschieht dies in den aller­meisten Fällen durch Vorlage einer Leis­tungs­über­sicht aus dem unisono („Über­sicht über alle Leis­tungen“), aus der alle bislang erwor­benen ECTS-Punkte ersicht­lich sind. Alter­nativ kann aber nach wie vor auch eine durch das Prüfungsamt ausge­fer­tigte Leis­tungs­be­schei­ni­gung auf dem dafür vorge­se­henen amtli­chen Form­blatt 5 einge­reicht werden.

    https://www.bafög.de/de/alle-antragsformulare-432.php

    Übri­gens: Was als übliche Leis­tung zum Ende des vierten Fach­se­mes­ters gilt, bestimmt allein und ausschließ­lich die Hoch­schule. Die Ämter für Ausbil­dungs­för­de­rung haben hierauf weder Einfluss, noch irgend­welche Spiel­räume in der Bewer­tung der einge­reichten Leis­tungs­nach­weise, d.h. selbst wenn nur ein einziger ECTS-Punkt fehlt, muss der Leis­tungs­nach­weis damit als nicht erbracht gewertet werden. Wie viele Punkte in dem konkreten Studi­en­gang nach­ge­wiesen werden müssen, kann bei dem jewei­ligen Prüfungsamt der Hoch­schule erfragt werden.

R
  • Rund­funk­bei­trag

    Wer staat­liche Förde­rung erhält, um eine Ausbil­dung oder ein Studium zu absol­vieren – also auch jeder BAföG-Empfänger – kann eine Befreiung von der Rund­funk­bei­trags­pflicht immer dann bean­tragen, wenn er nicht mehr bei den Eltern wohnt (weil auch nur in diesen Fällen eigent­lich eine eigene Beitrags­pflicht bestünde). Der dazu notwen­dige Befrei­ungs­an­trag findet sich unter

    https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/formulare/befreiung_oder_ermaessigung_beantragen/index_ger.html

    Diesem Antrag muss dann nur noch eine Kopie des aktu­ellen BAföG-Bescheides bzw. eine Beschei­ni­gung über den Leis­tungs­bezug beigefügt werden und „schon“ kann man zumin­dest für diesen Bewil­li­gungs­zeit­raum von der Beitrags­pflicht befreit werden.

    Eine rück­wir­kende Befreiung ist nur für bis zu drei Jahren vor Antrags­stel­lung möglich.

S
  • Sprech­zeiten

    Die konkrete BAföG-Berech­­nung für jeden Einzel­fall ist komplex und teil­weise auch kompli­ziert. Darüber hinaus gibt es eine Viel­zahl von (Sonder-)Regelungen, die in einer Zusam­men­fas­sung wie dieser nicht darstellbar sind. Daher ist eine fundierte persön­liche Bera­tung umso wich­tiger. Gerade durch das persön­liche Gespräch können Miss­ver­ständ­nisse vermieden, lang­wie­rige Schrift­wechsel erspart und die Gefahr Ausbil­dungs­för­de­rung zu verschenken mini­miert werden. Inso­fern freuen wir uns auf ein persön­li­ches Gespräch oder Tele­fonat zu unseren Öffnungszeiten:

    Montag bis Donnerstag
    08:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr
    Freitag
    08:30 – 13:00 Uhr

    Da nicht alle Beschäf­tigten bei uns in Voll­zeit arbeiten, ist eine Errech­bar­keit nicht in allen Fällen während der gesamten Öffnungs­zeiten gegeben.

    Wer Dein/e persönliche/r Ansprechpartner/in ist, hängt von den Anfangs­buch­staben Deines Fami­li­en­na­mens ab. Eine Einzel­über­sicht findest Du unter Kontakt. Hier finden sich auch die jewei­ligen Tele­fon­num­mern der einzelnen Fallmanager/innen sowie Angaben zu deren Erreich­bar­keit, wenn es sich um eine Teil­zeit­stelle handelt.

    Bitte beachte aber, dass aus sozi­al­da­ten­schutz­recht­li­chen Gründen am Telefon nur sehr allge­meine Auskünfte, nicht aber konkrete fall­be­zo­gene Infor­ma­tionen zu Ihrem Antrags­ver­fahren gegeben werden können. Glei­ches gilt für Email­an­fragen jeder Art, die aus den glei­chen Gründen nur sehr allge­mein beant­wortet werden können.

V
  • Voraus­leis­tungs­an­trag

    Als staat­liche Trans­fer­leis­tung unter­liegt die Ausbil­dungs­för­de­rung natür­lich auch dem sozi­al­recht­li­chen Subsi­dia­ri­täts­prinzip, was wiederum bedeutet, dass nur dann BAföG geleistet wird, wenn weder der Studie­rende selbst, noch sein Ehegatte bzw. Lebens­partner, noch seine Eltern für den notwen­digen Ausbil­dungs­un­ter­halt aufkommen können. In unserer heutigen post­mo­dernen Gesell­schaft kommt es aller­dings leider immer häufiger zu der Situa­tion, dass Eltern­teile sich entweder schon gar nicht in der Pflicht sehen, den eigenen Kindern irgend­eine Auskunft über ihre Einkom­mens­ver­hält­nisse zu geben, oder aber nicht dazu bereit bzw. nicht selten auch tatsäch­lich außer Stande sind, die vom Amt für Ausbil­dungs­för­de­rung ange­rech­neten Unter­halts­be­träge zu zahlen.

    Damit das Studium nicht wegen fehlender Finan­zie­rung abge­bro­chen werden muss, springt in diesen Fällen das BAföG anstelle der Eltern ein, indem Ausbil­dungs­för­de­rung ganz oder teil­weise voraus­ge­leistet wird. Voraus­leis­tungen sind also keine regu­lären BAföG-Auszah­­lungen, sondern Unter­halts­vor­schüsse, die später ggf. konse­quent gegen unter­halts­pflich­tige Eltern geltend gemacht werden. An dieser Stelle richtet sich die unter­halts­recht­liche Beur­tei­lung dann nicht mehr nach dem BAföG, sondern ausschließ­lich nach dem Bürger­li­chen Gesetzbuch.

    Als Schnitt­stelle zwischen dem BAföG und dem BGB ist das Voraus­leis­tungs­ver­fahren folg­lich derart komplex, dass eine allge­meine Erläu­te­rung an dieser Stelle nicht möglich ist. Aus diesem Grunde soll­test Du unbe­dingt persön­lich bei uns vorbei kommen wenn:

    - Deine Eltern oder ein Eltern­teil keine Angaben über die persön­li­chen und wirt­schaft­li­chen Verhält­nisse machen will und Ihr Anspruch deswegen nicht berechnet werden kann.

    - Deine Eltern oder ein Eltern­teil den nach dem BAföG errech­neten Unter­halts­be­trag nicht oder nicht in voller Höhe zahlen.

    Achtung: Nach Ende des Bewil­li­gungs­zeit­raumes gestellte Anträge werden auch im Voraus­leis­tungs­ver­fahren nicht mehr berücksichtigt.

W
  • Wohn­geld

    Grund­sätz­lich stehen Wohn­geld und BAföG in einem Exklu­si­vi­täts­ver­hältnis, d. h. wer einen Anspruch auf BAföG hat, hat damit auto­ma­tisch keinen auf Wohn­geld. Im Umkehr­schluss daraus ergibt sich aber auch: Wenn dem Grunde nach (also nicht wegen der Anrech­nung von Einkommen und / oder Vermögen) kein Anspruch auf Ausbil­dungs­för­de­rung besteht, lohnt sich ggf. ein Antrag auf Wohn­geld, so etwa bei BAföG-Ausschluss wegen Alters, zu spätem Fach­rich­tungs­wechsel, Über­schreiten der Förde­rungs­höchst­dauer oder Nicht­vor­lage des Leis­tungs­nach­weises. Im Übrigen kann seit dem 1. Januar 2009 auch derje­nige einen Wohn­geld­an­trag stellen, der BAföG ausschließ­lich als zins­loses Staats­dar­lehen erhält.

    Aber: Einem Antrag auf Wohn­geld muss bei Studie­renden immer ein Antrag auf BAföG voraus­gehen. Denn die Fest­stel­lung, ob dem Grunde nach ein Anspruch auf BAföG besteht oder nicht, trifft stets allein das zustän­dige Amt für Ausbildungsförderung.

    Weitere Infor­ma­tionen zum Wohn­geld nebst Wohn­geld­ta­bellen sind beim Bundes­mi­nis­te­rium für Wohnen, Stadt­ent­wick­lung und Bauwesen erhältlich.

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